ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN der SWISSGOLDtrade sa, Talstrasse 4c, 5630 CH Muri AG
1. Allgemeines
Die von swissgoldtrade sa erbrachten Lieferungen und Leistungen werden gemäss den nachstehenden Bedingungen geregelt. Der Kunde verzichtet auf die Anwendung seiner eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende Geschäfts- bezw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn eine schriftliche Bestätigung von swissgoldtrade sa vorliegt.
2. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss
a.
Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Kunde ein schriftliches Angebot von swissgoldtrade sa schriftlich bestätigt. Diese Auftragsbestätigung muss den Fristen und Bedingungen des Angebots von swissgoldtrade sa entsprechen.
b.
Ein Vertrag gilt ebenfalls als abgeschlossen, wenn swissgoldtrade einen vom Kunden erhaltenen schriftlichen Auftrag schriftlich bestätigt.
c.
Sollte der Kundenauftrag und die schriftliche Auftragsbestätigung von swissgoldtrade sa nicht übereinstimmen, ist letztere rechtsgültig.
d.
Änderungen von bereits bestehenden Vereinbarungen erfordern eine beidseitige schriftliche Bestätigung.
e.
Mit der Aufgabe einer Bestellung schliessen Sie einen rechtsgültigen Kaufvertrag von welchem kein Rücktritt möglich ist.
3. Preis
a.
Der Preis ist im Angebot festgelegt, beziehungsweise in der Auftragsbestätigung bestätigt. Zusätzliche von swissgoldtrade sa erbrachte Leistungen werden separat berechnet.
b.
Als vereinbart gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise in CHF zzgl. Der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Vereinbarung gilt für Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
c.
Bei Ankaufgeschäften wird nach der Begutachtung der zugesandten Ware werden dem Verkäufer, bei Interesse an einem Ankauf, per E-Mail, schriftlich oder auf Wunsch auch telefonisch ein Angebot unterbreiten.
4. Lieferbedingungen
a.
Von uns abgegebene Liefertermine gelten unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Eigenlieferung.
b.
Die Lieferung der Ware gilt als erfolgt, sobald sie bei swissgoldtrade sa auf das Transportmittel des Frachtführers verladen oder der PTT beziehungsweise der Speditionsfirma übergeben worden ist.
d.
Die Lieferfrist ist im Angebot festgelegt und in der Auftragsbestätigung bestätigt. In Falle eines Lieferverzuges kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für jeden Fall gewähren Sie uns eine Nachlieferfrist von einer Woche. Diese beginnt ab Wareneingang bei uns.
e.
Der Swissgoldtrade sa zum Verkauf zugesandte Gegenstände müssen mit dem entsprechenden Versicherungswertes eingeschrieben, unter Beilage des Begleitschreibens sowie einer Kopie des Ausweises der berechtigten Person, versandt werden. Defekte Verpackungen werden nicht angenommen. Die swissgoldtrade sa lehnt jede Haftung für beschädigte Verpackungen oder der Ware ausschliesslich ab.
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5. Zahlungsbedingungen
a.
Sämtliche Bestellungen sind grundsätzlich im voraus ( = Vorkasse) zu bezahlen, beziehungsweise bei Abholung bar. Zahlt der Vertragspartner nicht innerhalb von drei Valutatagen ab Fälligkeit, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs behalten wir uns das Recht vor, im Falle von gestiegenen Beschaffungskosten diese dem Kunden direkt zu verrechnen.
b.
Bei Ankaufsgeschäften wird der Kaufpreis nach Erhalt und positiver Prüfung der Ware, insbesondere auf Echtheit und auf den wieder verwertbaren Zustand fällig. Der Verkäufer gestattet die Begutachtung der vorgelegten Gegenstände ausdrücklich. Die swissgoldtrade sa überweist den Kaufpreis innerhalb 7 Tagen nach Abschluss der Prüfung auf das angegebene Konto des Kunden.
c.
Soweit bei Ankaufsgeschäften die Prüfung auf Echtheit und auf den wieder verwertbaren Zustand negativ ausfällt, ist swissgoldtrade sa berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird dem Kunden die übersandte Ware gegen Erstattung der Versandkosten zurück übersendet.
d.
Der Kaufpreis wird ausschliesslich nach der Angebotsannahme, an die in der Eigentumsbestätigung genannte Person durch Post oder Banküberweisung, angegebene Person ausbezahlt. Eine persöhnliche Vorlage oder die Abhohlung der Gegenstände ermöglicht auch die Barzahlung.
6. Garantie und Reklamationen
a.
Swissgoldtrade sa beschränkt die Garantie auf die vereinbarte Qualität des Materials, die Qualität der Ausführung, die Erscheinungsform, die Einhaltung der Maße, die festgelegten physikalischen und mechanischen Eigenschaften, den Feingehalt von Edelmetall sowie die korrekte Ausführung der Leistungen.
b.
Die Ware beziehungsweise die Abrechnung der Leistungen sind vom Kunden bei Empfang unverzüglich zu überprüfen. Eventuelle Reklamationen des Kunden bezüglich der Ware oder der Leistungen müssen schriftlich spätestens zehn (10) Tage nach Empfang erfolgen. Erfolgt keine Reklamation innerhalb der festgelegten Frist, so gilt das Produkt und/oder die Leistung als angenommen.
c.
Die Rügefrist gilt nicht für Mängel, die bei der üblichen Prüfung der Ware nicht sofort erkennbar sind (versteckte Mängel). Sollten diese jedoch später offenbar werden, muss swissgoldtrade umgehend schriftlich in Kenntnis gesetzt werden und zwar spätestens zehn (10) Tage nach Feststellung der Mängel, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Jahres nach Eingang der Produkte. Sonst gelten die Produkte als angenommen.
d.
Bei Mängeln, welche von swissgoldtrade sa zu verantworten sind, werden die fehlerhaften Stücke repariert oder ersetzt. Der Kunde verzichtet auf jeden anderen Anspruch, insbesondere auf Schadenersatz.
f.
Der Vertragspartner trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
g.
Bei nur geringen Sachmängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
h.
Alle Ansprüche eines Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag sind hiermit ausgeschlossen. Ebenso ist eine Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, in jedem Falle ausgeschlossen.
i.
Der Ankauf der zugesandten Ware erfolgt auf Grund der Bestätigung des Verkäufers, dass alle Gegenstände ausnahmslos uneingeschränktes Eigentum des Verkäufers handelt, über das er Verfügungsberechtigt ist und die Gegenstände nicht aus strafbaren Handlungen stammen und nicht verpfändet sind.
j.
Die Verkäuferin oder Verkäufer bestätigt, dass Sie oder er volljährig und ohne Einschränkung geschäftsfähig und handlungsfähig ist.
7. Transportschäden / Transportkosten
a.
Die Ware ist sofort nach Empfang zu prüfen. Sollte das Material in Qualität Ausführung oder Anzahl nicht der Bestellung entsprechen, ist dies innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich an swissgoldtrade sa zu melden.
b.
Der Kunde schuldet pauschal anteilige Kosten für den Versand in der Schweiz, und zwar bei An- und Verkaufsgeschäften bis zu einem Kaufpreis von CHF 5'000.-- einschliesslich die gesetzliche Mehrwertsteuer 20.00 CHF, bei An-und Verkaufsgeschäften von über 5000.— CHF bis 100'000.— fallen Werttransportkosten von 85.00 CHF an.
c.
Für Werttransport ins Ausland wird eine separate Versandkostenofferte erstellt.
d.
swissgoldtrade sa behält sich Aenderungen der vorgenannten Pauschalen für den Werttransport oder die Aenderung der Bemässungsgrenze für eine Lieferung / Abholung vor.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Produkte bleiben solange Eigentum von swissgoldtrade sa, bis der Kunde alle seine Verpflichtungen erfüllt hat und insbesondere bis der vereinbarte Preis voll entrichtet wurde. Das Recht der Eintragung eines solchen Eigentumsvorbehalts in dem entsprechenden öffentlichen Register wird ebenfalls vorbehalten.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten hat das Gericht des Domizils von swissgoldtrade sa (Schweiz), Bezirksgericht Bremgarten. Die Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten unterliegen dem Schweizer Bundesgesetz unter Ausschluss dessen Regeln des internationalen Privatrechts (IPRG).
Wird der swissgoldtrade sa, trotz Eigentumserklärung Gegenstände zum Kauf angeboten, bei dem der Verdacht aufkommt, es handle sich um Hehlerware, stamme aus strafbaren Handlungen oder werde zum Zweck der Geldwäscherei verkauft, wendet sich die Käuferin ohne Rückfrage an die Polizei. Die Verkäuferin kann bei einem bestätigten Verdacht nicht für einen Schadenersatz haftbar gemacht werden. Die Käuferin ist verpflichtet, Fälschungen der Polizei zu übergeben. Die Polizei organisiert in diesem Falle die Rückgabe.
10. Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht beeinträchtigt.
 


AGB swissgoldtrade sa